Quelle: |
Bundesministerium der Finanzen |
Art des Dokuments: | BMF-Schreiben |
Datum: | 01.09.2005 |
Aktenzeichen: | IV B 2 - S 2176 - 48/05 |
Schlagzeile: |
Abfindungsklauseln in Versorgungszusagen, Anpassung von Versorgungsverpflichtungen gegenüber ausgeschiedenen Versorgungsberechtigten
Schlagworte: |
Wichtig für: |
Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Das BMF-Schreiben vom 6. April 2005 zur bilanzsteuerrechtlichen Berücksichtigung von Abfindungsklauseln in Pensionszusagen (Aktenzeichen IV B 2 - S 2176 - 10/05) nimmt zu der Frage Stellung, in welcher Höhe Abfindungen von Versorgungszusagen steuerlich unschädlich sind und inwieweit das Verfahren zur Ermittlung der Abfindungshöhe schriftlich zu fixieren ist. Aus Vertrauensschutzgründen können schädliche Abfindungsklauseln bis zum 31. Dezember 2005 ohne
negative steuerliche Folgen schriftlich angepasst werden.
Nach dem aktuellen BMF-Schreiben ist die schriftliche Anpassung von Abfindungsklauseln in Versorgungsverpflichtungen, die nach § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 EStG bewertet werden, d.h. Zusagen gegenüber Leistungsempfängern und mit unverfallbaren Versorgungsansprüchen ausgeschiedenen Pensionsberechtigten, aus Praktikabilitätsgründen unter bestimmten Voraussetzungen entbehrlich.