Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 15.09.1995 |
Aktenzeichen: | V R 3/95 |
Schlagzeile: |
Vorsteuerabzug für Leistungen im Zusammenhang mit dem Besuch einer Meisterschule durch den Sohn, obwohl Kosten einkommensteuerlich nicht anerkannt werden
Schlagworte: |
Ausbildungs-Dienstverhältnis, Meisterschule, Umsatzsteuer, Vorsteuer
Wichtig für: |
Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist, dass Leistungen „für” das Unternehmen ausgeführt wurden. Dabei genügt ein objektiver und erkennbarer wirtschaftlicher Zusammenhang mit der gewerblichen Tätigkeit des Unternehmers. Ein solcher Zusammenhang kann bei Leistungsbezügen im Rahmen einer beruflichen Fortbildung auch dann vorliegen, wenn der einkommensteuerliche Abzug der Kosten des Besuchs einer Meisterschule durch den Sohn als Betriebsausgaben an der Vorschrift des § 12 Nr. 1 EStG scheitert.
In der Ausbildung des Sohnes liegt keine steuerpflichtige Sachzuwendung, wenn sie im überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers bewirkt wurde.
Hinweis: Siehe zur Einkommensteuer das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 14.12.1994, Aktenzeichen X R 215/93.