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Quelle: |
Bundesfinanzhof |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 19.04.2005 |
| Aktenzeichen: | IX R 15/04 |
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Vorinstanz: |
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| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 20.01.2004 |
| Aktenzeichen: | 6 K 5226/00 E |
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Schlagzeile: |
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Schlagworte: |
Einkünfteerzielungsabsicht, Finanzierung, Lebensversicherung, Liebhaberei, Totalüberschussprognose, Überschusserzielungsabsicht, Verkaufsabsicht, Vermietungsabsicht
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Wichtig für: |
Vermieter
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Kurzkommentar2: |
Im Rahmen der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung ist die Einkünfteerzielungsabsicht nicht entgegen der auf § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG beruhenden typisierenden Annahme, eine langfristige Vermietung werde in der Regel letztlich zu positiven Einkünften führen, deshalb zu prüfen, weil der Steuerpflichtige die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Vermietungsobjekts sowie anfallende Schuldzinsen mittels Darlehen finanziert, die zwar nicht getilgt, indes bei Fälligkeit durch den Einsatz von parallel laufenden Lebensversicherungen abgelöst werden sollen.
Siehe Urteil des Bundesfinanzhofs vom 10.5.2007, IX R 7/07.
Siehe Urteil des Bundesfinanzhofs vom 10.5.2007, IX R 7/07.

