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Quelle:

Bundesministerium der Finanzen
Art des Dokuments: BMF-Schreiben
Datum: 08.08.2005
Aktenzeichen: IV B 7 - S 2706 a - 4/05

Schlagzeile:

Anwendungsfragen zu § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b EStG

Schlagworte:

Kapitalertragsteuer, Rücklage

Wichtig für:

Kurzkommentar:

Durch das BMF-Schreiben werden die Randnummern 23 und 24 des BMF-Schreibens vom 11. September 2002 neu gefasst. Sie lauten nunmehr wie folgt:

Randnummer 23:
Kapitalertragsteuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b EStG liegen insoweit nicht vor, als der Gewinn zulässigerweise als Rücklage ausgewiesen wird. Eine Rücklagenbildung ist anzuerkennen, soweit die Zwecke des BgA ohne die Rücklagenbildung nachhaltig nicht erfüllt werden können. Das Bestreben, ganz allgemein die Leistungsfähigkeit des BgA zu erhalten, reicht für eine unschädliche Rücklagenbildung nicht aus. Vielmehr müssen die Mittel für bestimmte Vorhaben - z.B. Anschaffung von Anlagevermögen - angesammelt werden, für deren Durchführung bereits konkrete Zeitvorstellungen bestehen. Besteht noch keine konkrete Zeitvorstellung, ist eine Rücklagenbildung zulässig, wenn die Durchführung des Vorhabens glaubhaft und finanziell in einem angemessenen Zeitraum möglich ist. Eine Mittelreservierung liegt auch vor, soweit die Mittel, die auf Grund eines gewinnrealisierenden Vorgangs dem BgA zugeführt worden sind, bereits im laufenden Wirtschaftsjahr z.B. reinvestiert oder zur Tilgung von betrieblichen Verbindlichkeiten verwendet worden sind. Kein Zweck im vorgenannten Sinne ist dagegen die darlehensweise Überlassung liquider Mittel des BgA an die Trägerkörperschaft, wenn insoweit eine Rücklagenbildung nicht anzuerkennen ist.

Randnummer 24:
Werden die zulässigerweise gebildeten Rücklagen nicht für Zwecke des BgA (z.B. zur Verlustabdeckung) eingesetzt, sondern für außerhalb des BgA liegende Zwecke aufgelöst, so wird dadurch der Besteuerungstatbestand des § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b EStG ausgelöst (§ 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b Satz 2 EStG). Der insoweit aufgelöste Rücklagenbetrag führt zu einem Gewinn im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b Satz 1 EStG.

Hinweis: Die vorstehende Fassung der Randnummern 23 und 24 ist in allen offenen Veranlagungen anzuwenden.

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