Quelle: |
Finanzgericht Berlin |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 06.04.2005 |
Aktenzeichen: | 6 K 6386/00 |
Schlagzeile: |
Einkünfteerzielungsabsicht einer gewerblich geprägten Personengesellschaft
Schlagworte: |
Einkünfteerzielungsabsicht, Gewerbeverlust, Gewerblich geprägte Personengesellschaft, Liebhaberei
Wichtig für: |
Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen IV R 80/05 (Abgabe; altes Aktenzeichen: VIII R 38/05) sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig (Aufnahme in die Datenbank am 22.1.2007):
Ist die Einkünfteerzielungsabsicht einer gewerblich geprägten Personengesellschaft, die als Hilfsgesellschaft zur Vorbereitung eines geschlossenen Immobilienfonds dienen sollte, einkunftsartbezogen zu beurteilen oder das Anstreben eines saldierten (Gesamt-)Gewinns aus mehreren nacheinander verwirklichten Einkunftsarten (Einkünfte aus Gewerbebetrieb, später Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) ausreichend, um für jede einzelne Einkunftsart als Gewinnerzielungsabsicht zu wirken ? Wie erfolgt die Beurteilung, wenn es tatsächlich nicht zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gekommen ist ?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 15 Abs 3 Nr 2; EStG § 21; GewStG § 2 Abs 1 S 1
Vorgehend: Finanzgericht Berlin, Entscheidung vom 6.4.2005 (6 K 6386/00)