Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 17.06.2005 |
Aktenzeichen: | VI R 84/04 |
Vorinstanz: |
FG Berlin |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 03.09.2003 |
Aktenzeichen: | 6 K 6283/02 |
Schlagzeile: |
Ermittlung des üblichen Endpreises eines Gebrauchtwagens durch Schätzung anhand von Marktübersichten
Schlagworte: |
Gebrauchtwagen, Geldwerter Vorteil, Kaufpreis, PKW, Schätzung, Schwacke-Liste
Wichtig für: |
Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Freiberufler, Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Der Erwerb eines Gebrauchtwagens vom Arbeitgeber führt beim Arbeitnehmer zum Zufluss von Arbeitslohn, wenn der gezahlte Kaufpreis hinter dem nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG zu bestimmenden Wert des Fahrzeugs zurückbleibt. Für den danach maßgeblichen üblichen Endpreis des Fahrzeugs ist nicht auf den Händlereinkaufspreis abzustellen, sondern auf den Preis, den das Fahrzeug unter Berücksichtigung der vereinbarten Nebenleistungen auf dem Gebrauchtwagenmarkt tatsächlich erzielen würde.
Wird zur Bestimmung des üblichen Endpreises eine Schätzung erforderlich, kann sich die Wertermittlung an den im Rechtsverkehr anerkannten Marktübersichten für gebrauchte PKW (sog. Schwacke-Liste) orientieren. Das Ergebnis dieser Schätzung ist in der Revision nur eingeschränkt überprüfbar.
Hinweis: Bei der Veräußerung gebrauchter Kraftfahrzeuge ist nicht auf den Händlereinkaufspreis abzustellen, sondern auf den Preis, den das Fahrzeug auf dem Gebrauchtwagenmarkt – gegeben¬enfalls einschließlich der Umsatzsteuer – erzielen würde. Ergibt sich dabei, dass am Abgabeort neben einem gewerblichen Handel auch ein Gebrauchtwagenmarkt unter Privatleuten besteht, ist der maßgebliche Endpreis danach zu bestimmen, ob identische bzw. gleichartige Fahrzeuge vom Endverbraucher in der Mehrzahl der Fälle von privaten oder von gewerblichen Anbietern angekauft werden.