Quelle: |
Finanzgericht Baden-Württemberg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 24.06.2005 |
Aktenzeichen: | 10 K 396/04 |
Schlagzeile: |
Keine Kombination der Entfernungspauschale für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel und der tatsächlichen Aufwendungen für die Benutzung des PKW
Schlagworte: |
Behinderung, Entfernungspauschale, Kraftfahrzeug, Öffentliche Verkehrsmittel
Wichtig für: |
Behinderte
Kurzkommentar: |
Benutzt ein Behinderter i. S. des § 9 Abs. 2 Satz 3 EStG für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte arbeitstäglich sowohl einen PKW als auch öffentliche Verkehrsmittel, steht ihm nach dieser Vorschrift nur die Wahl offen, entweder insgesamt die Entfernungspauschalen oder insgesamt die tatsächlichen Aufwendungen anzusetzen. Eine Kombination der Entfernungspauschale für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel und der tatsächlichen Aufwendungen für die Benutzung des PKW sieht § 9 Abs. 2 Satz 3 nicht vor.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen VI R 77/06 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig (Aufnahme in die BFH-Datenbank am 20.7.2007):
Ist bei Arbeitnehmern mit einer entsprechenden Behinderung i.S. des § 9 Abs. 2 Satz 3 EStG für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte die Kombination des Ansatzes der Entfernungspauschale für das auf einer Teilstrecke genutzte öffentliche Verkehrsmittel mit dem Ansatz der tatsächlichen Kosten für die Nutzung des eigenen PKW auf der anderen Teilstrecke möglich oder wird nach dem Wortlaut des Gesetzes diesen Arbeitnehmern lediglich die Wahlmöglichkeit eingeräumt, entweder insgesamt die Entfernungspauschale oder die tatsächlichen Kosten anzusetzen? (Vgl. a. BFH-Urteil vom 11.5.2005 VI R 40/04, BStBl. II 2005, 712)
-- Zulassung durch BFH --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 4; EStG § 9 Abs 2 S 3
Vorgehend: Finanzgericht Baden-Württemberg , Entscheidung vom 24.6.2005 (10 K 396/04)
Aktuelle Ergänzung: Das Verfahren ist erledigt durch Beschluss des BFH nach § 126a FGO vom 05.05.2009.