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Quelle: |
Finanzgericht Baden-Württemberg |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 26.03.2004 |
| Aktenzeichen: | 11 K 269/99 |
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Schlagzeile: |
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Schlagworte: |
Außergewöhnliche Belastung, Sanierung, Schadstoffbelastung, Zwangsläufigkeit
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Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
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Kurzkommentar2: |
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen III R 56/04 ist beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfrage anhängig:
Aufwendungen für die Sanierung eines dioxinbelasteten Hausgrundstücks mit Kinderspielwiese als außergewöhnliche Belastung? Garten und Außenanlagen kein existenziell wichtiger Bereich? Ist die Zwangsläufigkeit bei Aufwendungen zur Beseitigung von Umweltschäden auf das Bestehen einer Rechtspflicht (hier: §§ 9, 10 Bodenschutzgesetz BaWü) reduziert?
-- Zulassung durch BFH --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
EStG § 33 Abs 1
Aktuelle Ergänzung: Das Verfahren ist erledigt durch BFH-Urteil vom 20.12.2007, Aktenzeichen III R 56/04 (Zurückverweisung).

