Quelle: |
Finanzgericht Münster |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 24.06.2005 |
Aktenzeichen: | 11 K 3961/04 G |
Schlagzeile: |
Steuerliche Beurteilung einer der Veräußerung oder Aufgabe einer Personengesellschaft vorausgehenden formwechselnden Umwandlung
Schlagworte: |
Anteilsveräußerung, Formwechsel, Gewerbesteuer, Gewerbesteuerpflicht, Personengesellschaft, Umwandlung, Vermögensübergang
Wichtig für: |
Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Beim Bundesfinanzhof sind unter dem Aktenzeichen VIII R 45/05 folgende Rechtsfragen anhängig:
Führt eine der Veräußerung oder Aufgabe einer Personengesellschaft vorausgehende formwechselnde Umwandlung (hier einer GmbH in eine GmbH & Co. KG) zu einem Vermögensübergang i.S. des § 18 Abs. 4 UmwStG 1995?
Unterliegt der durch eine Veräußerung oder Aufgabe vor dem 1.1.1999 entstandene Gewinn der Gewerbesteuer?
Konnte der Gesetzgeber mit der Neufassung des § 18 Abs. 4 UmwStG durch das StEntlG 1999/2000/2002 Regelungen nur mit Wirkung für die Zukunft treffen und nur insoweit seine Motivation klarstellen, so dass rückwirkend – d.h. für Veräußerungen bis zum 31. Dezember 1998 – weder die Neufassung des § 18 Abs. 4 UmwStG noch dessen Begründung Wirkung entfalten?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
UmwStG 1995 § 18 Abs 4 S 1; UmwStG 1995 § 18 Abs 1 S 1