Quelle: |
Finanzgericht Köln |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 23.06.2005 |
Aktenzeichen: | 10 K 2325/04 |
Schlagzeile: |
Einordnung von Darlehenskonten im Rahmen des sog. "Vierkontenmodells" als Kapitalkonten
Schlagworte: |
Darlehen, Eigenkapital, Finanzierung, Kapital, Kommanditist, Verlust
Wichtig für: |
Personengesellschaften
Kurzkommentar: |
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Beim Bundesfinanzhof sind unter dem Aktenzeichen IV R 46/05 folgende Rechtsfragen anhängig:
Sind Darlehenskonten der Kommanditisten im Rahmen eines sog. Vierkontenmodells als Kapitalkonto i.S. des § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG zu qualifizieren, weil lt. Gesellschaftsvertrag die Entnahme vom Darlehenskonto eines entsprechenden mehrheitlichen Gesellschafterbeschlusses bedarf, weitere Gesellschafterdarlehen auf einem gesonderten Darlehenskonto erfasst wurden und das Darlehenskonto in die Berechnung des Abfindungsguthaben miteinbezogen wird?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
EStG § 15a Abs 1 S 1; EStG § 15a Abs 4