Quelle: |
Bundesministerium der Finanzen |
Art des Dokuments: | BMF-Schreiben |
Datum: | 06.02.2004 |
Aktenzeichen: | IV B 7 - S 7100 - 254/03 |
Schlagzeile: |
Änderung des § 3 Abs. 11 UStG und Einführung der sog. Dienstleistungskommission zum 01.01.2004 durch das Steueränderungsgesetz 2003
Schlagworte: |
Dienstleistungskommission, Ferienwohnung, Umsatzsteuer
Wichtig für: |
Freiberufler, Gewerbetreibende, Vermieter
Kurzkommentar: |
Das BMF-Schreiben nimmt Stellung zur Änderung des § 3 Abs. 11 UStG und zur Einführung der sog. Dienstleistungskommission i. S. des Art. 6 Abs. 4 der 6. EG-Richtlinie zum 01.01.2004 durch das Steueränderungsgesetz 2003 (StÄndG 2003).
Wird ein Unternehmer (Auftragnehmer) in die Erbringung einer sonstigen Leistung eingeschaltet und handelt dabei in fremden Namen und für eigene Rechnung, gilt nach dem neu gefassten § 3 Abs. 11 UStG diese Leistung als an ihn und von ihm erbracht. Die sog. Leistungseinkaufs- und Leistungsverkaufskommission werden nunmehr gleichbehandelt.
Hinweis: Von der Neuregelung sind Vermieter von Ferienwohnungen betroffen, die die Vermittlung einem Dritten überlassen und gegenüber dem Mieter nicht namentlich auftreten. Das BMF geht in mehreren Beispielen auf die Besonderheiten bei Ferienwohnungen ein.