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Quelle:

Bundesministerium der Finanzen
Art des Dokuments: BMF-Schreiben
Datum: 02.08.2005
Aktenzeichen: IV A 7 - S 0338 - 81/05

Schlagzeile:

Vorläufige Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren

Schlagworte:

Altersvorsorge, Aufwandsentschädigung, Aussetzung der Vollziehung, Behinderten-Pauschbetrag, Einspruch, Entlastungsbetrag, Haushaltsbegleitgesetz 2004, Haushaltsfreibetrag, Musterverfahren, Private Veräußerungsgeschäfte, Rechtsbehelf, Rentenversicherung, Ruhen des Verfahrens, Spekulationsgeschäft, Termingeschäft, Vorläufige Steuerfestsetzung, Vorsorgeaufwendungen

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Das Bundesfinanzministerium hat veranlasst, dass die Einkommensteuer im Hinblick auf die Nichtabziehbarkeit von Rentenversicherungsbeiträgen als vorweggenommene Werbungskosten für Veranlagungszeiträume vor 2005 vorläufig festgesetzt wird.

Bitte beachten: Der Vorläufigkeitsvermerk betrifft nur die Frage, ob die durch die Nichtberücksichtigung als Werbungskosten ggf. auftretende Doppelbesteuerung verfassungswidrig ist. Der Vorläufigkeitsvermerk greift jedoch nicht, wenn ein Gericht entscheidet, dass aus steuersystematischen Gründen Beiträge zu Rentenversicherungen als Werbungskosten statt als Sonderausgaben zu behandeln sind. Die vorläufige Steuerfestsetzung nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO betrifft nämlich ausschließlich die Frage, ob ein Steuergesetz mit höherrangigem Recht vereinbar ist. Da die Zuordnung der Rentenversicherungsbeiträge zu den Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften i.S.v. § 22 EStG jedoch eine einfachrechtliche Frage des Steuerrechts ist, wird sie nicht vom Vorläufigkeitsvermerk erfasst.

Es empfiehlt sich daher, die betreffenden Bescheide weiterhin mittels Einspruch offen zu halten und das Ruhen des Verfahrens zu beantragen. Bezug genommen werden kann hierbei auf das beim BFH anhängige Verfahren X R 11/05 (Vorinstanz FG Düsseldorf 11 K 6920/02 E vom 17.03.2005).

Überblick: Festsetzungen der Einkommensteuer sind aktuell hinsichtlich folgender Punkte vorläufig vorzunehmen:
1. Beschränkte Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 3 EStG)
2. Nichtabziehbarkeit von Beiträgen zu Rentenversicherungen als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a EStG
3. Besteuerung der Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG für Veranlagungszeiträume ab 2000
4. Besteuerung der Einkünfte aus Termingeschäften im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG für Veranlagungszeiträume ab 2000
5. Anwendung des § 24b EStG (Entlastungsbetrag für Alleinerziehende) für Veranlagungszeiträume ab 2004
6. Anwendung des § 32 Abs. 7 EStG (Haushaltsfreibetrag) für die Veranlagungszeiträume 2002 und 2003
7. Anwendung des § 32c EStG für die Veranlagungszeiträume 1994 bis 2000
8. Höhe des Behinderten-Pauschbetrags (§ 33b Abs. 3 EStG)
9. Anwendung der durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076, 2004 I S. 69) geänderten Vorschriften
10. Nichtberücksichtigung pauschaler Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben in Höhe der steuerfreien Aufwandsentschädigung nach § 12 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages.

Das BMF-Schreiben enthält detaillierte Regelungen zu den einzelnen Punkten hinsichtlich der vorläufigen Steuerfestsetzung (§ 165 Abs.1 AO), dem Ruhenlassen von außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren (§ 363 Abs.2 AO) und zur Aussetzung der Vollziehung (§ 361 AO; § 69 Abs. 2 FGO).

Tipp: Wegen der großen Zahl von Rechtsbehelfen, die im Hinblick auf anhängige Musterverfahren eingelegt werden, hat das Bundesfinanzministerium die Grundregeln zur vorläufigen Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren (§ 165 Abs. 1 AO), zum Ruhenlassen von außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren (§ 363 Abs. 2 AO) und zur Aussetzung der Vollziehung (§ 361 AO, § 69 Abs. 2 FGO) im BMF-Schreiben vom 27.06.2005 (Aktenzeichen IV A 7 - S 0338 - 54/05) aktualisiert.

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