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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 28.04.2005
Aktenzeichen: IV R 30/04

Vorinstanz:

Art des Dokuments: Urteil
Datum: 22.04.2004
Aktenzeichen: 3 K 357/01

Schlagzeile:

Schlagworte:

Ansparabschreibung, Auflösung, Einnahmen-Überschuss-Rechnung, Einnahme-Überschuss-Rechnung, Rücklage

Wichtig für:

Freiberufler, Gewerbetreibende

Kurzkommentar2:

Eine unter Nichtbeachtung der gesetzlichen Höchstgrenze gebildete Ansparrücklage ist auch dann gemäß § 7g Abs. 4 Satz 2 EStG in voller Höhe erfolgswirksam aufzulösen, wenn der Steuerpflichtige seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt und das Finanzamt die Höhe der Rücklage nicht beanstandet hat.


Hinweis: Der Auflösungsbetrag unterliegt in vollem Umfang dem Gewinnzuschlag nach § 7g Abs. 5 und 6 EStG.


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