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Quelle: |
Bundesfinanzhof |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 28.04.2005 |
| Aktenzeichen: | IV R 30/04 |
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Vorinstanz: |
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| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 22.04.2004 |
| Aktenzeichen: | 3 K 357/01 |
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Schlagzeile: |
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Schlagworte: |
Ansparabschreibung, Auflösung, Einnahmen-Überschuss-Rechnung, Einnahme-Überschuss-Rechnung, Rücklage
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Wichtig für: |
Freiberufler, Gewerbetreibende
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Kurzkommentar2: |
Eine unter Nichtbeachtung der gesetzlichen Höchstgrenze gebildete Ansparrücklage ist auch dann gemäß § 7g Abs. 4 Satz 2 EStG in voller Höhe erfolgswirksam aufzulösen, wenn der Steuerpflichtige seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt und das Finanzamt die Höhe der Rücklage nicht beanstandet hat.
Hinweis: Der Auflösungsbetrag unterliegt in vollem Umfang dem Gewinnzuschlag nach § 7g Abs. 5 und 6 EStG.

