Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 01.03.2005 |
Aktenzeichen: | X R 45/03 |
Vorinstanz: |
FG Düsseldorf |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 28.11.2002 |
Aktenzeichen: | 15 K 5219/98 E |
Schlagzeile: |
Bei Übergabe von Geld- oder Wertpapiervermögen kann eine als Sonderausgabe abziehbare dauernde Last begründet werden
Schlagworte: |
Dauernde Last, Geldvermögen, Vermögensübergabe, Versorgung
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Anlässlich der Übergabe von Geld- oder Wertpapiervermögen kann eine als Sonderausgabe abziehbare dauernde Last begründet werden, wenn diese Werte - unter weiteren Voraussetzungen - vereinbarungsgemäß zur Tilgung von Schulden verwendet werden, mit denen die Anschaffung oder Herstellung von ertragbringendem Vermögen - hier: einem eigengenutzten Einfamilienhaus - finanziert worden war (Anschluss an BFH-Beschluss vom 12. Mai 2003 GrS 1/00, BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95, unter C. II. 6. b bb; entgegen BMF-Schreiben vom 16. September 2004, BStBl I 2004, 922, Tz. 21 letzter Absatz).