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Quelle: |
Bundesfinanzhof |
| Art des Dokuments: | Beschluss |
| Datum: | 12.05.2005 |
| Aktenzeichen: | V B 146/03 |
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Vorinstanz: |
FG Niedersachsen |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 15.05.2003 |
| Aktenzeichen: | 5 K 6/01 |
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Schlagzeile: |
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Schlagworte: |
Gemeinnützigkeit, Steuerbefreiung, Subunternehmer, Umsatzsteuer
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Wichtig für: |
Kommunen, Vereine
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Kurzkommentar2: |
Die in § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG bezeichneten Leistungen sind nur steuerbefreit, wenn sie von den im Gesetz bezeichneten Unternehmern erbracht werden.
Eine Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig und hat deshalb keine grundsätzliche Bedeutung, wenn sie nach den gesetzlichen Grundlagen und der dazu ergangenen Rechtsprechung eindeutig so zu beantworten ist, wie es das Finanzgericht in dem angefochtenen Urteil getan hat.

