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Quelle:

Bundesministerium der Finanzen
Art des Dokuments: BMF-Schreiben
Datum: 27.06.2005
Aktenzeichen: IV A 7 - S 0338 - 54/05

Schlagzeile:

Vorläufige Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren

Schlagworte:

Aussetzung der Vollziehung, Einspruch, Musterverfahren, Rechtsbehelf, Vorläufige Steuerfestsetzung

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Wegen der großen Zahl von Rechtsbehelfen, die im Hinblick auf anhängige Musterverfahren eingelegt werden, hat das Bundesfinanzministerium die Regelungen zu vorläufigen Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren (§ 165 Abs. 1 AO), zum Ruhenlassen von außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren (§ 363 Abs. 2 AO) und zur Aussetzung der Vollziehung (§ 361 AO, § 69 Abs. 2 FGO) aktualisiert.

Zudem wurde die Liste der anhängigen Musterverfahren auf den neusten Stand gebracht.

Das BMF-Schreiben ist wie folgt gegliedert:

I. Vorläufige Steuerfestsetzungen
1. Erstmalige Steuerfestsetzungen
2. Geänderte oder berichtigte Steuerfestsetzungen
3. Endgültigkeitserklärung
II. Einspruchsfälle
III. Rechtshängige Fälle
IV. Aussetzung der Vollziehung

Die Festsetzung der Einkommensteuer ist aktuell hinsichtlich folgender Punkte vorläufig vorzunehmen:
1. Beschränkte Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 3 EStG)
2. Besteuerung der Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG für Veranlagungszeiträume ab 2000
3. Besteuerung der Einkünfte aus Termingeschäften im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG für Veranlagungszeiträume ab 2000
4. Anwendung des § 24b EStG (Entlastungsbetrag für Alleinerziehende) für Veranlagungszeiträume ab 2004
5. Anwendung des § 32 Abs. 7 EStG (Haushaltsfreibetrag) für die Veranlagungszeiträume 2002 und 2003
6. Anwendung des § 32c EStG für die Veranlagungszeiträume 1994 bis 2000
7. Höhe des Behinderten-Pauschbetrags (§ 33b Abs. 3 EStG)
8. Anwendung der durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076, 2004 I S. 69) geänderten Vorschriften
9. Nichtberücksichtigung pauschaler Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben in Höhe der steuerfreien Aufwandsentschädigung nach § 12 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages.

Das BMF-Schreiben enthält detaillierte Regelungen zu den einzelnen Punkten.

Aktueller Hinweis: Das Bundesfinanzministerium hat die Liste erneut aktualisiert. Die aktuellste Übersicht finden Sie im BMF-Schreiben vom 02.08.2005 (Aktenzeichen IV A 7 - S 0338 - 81/05).

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