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Quelle:

Bundesministerium der Finanzen
Art des Dokuments: BMF-Schreiben
Datum: 28.06.2005
Aktenzeichen: IV B 7 - S 2770 - 12/05

Schlagzeile:

Vororganschaftlich verursachte Mehr- und Minderabführungen

Schlagworte:

Mehr- und Minderabführungen, Organschaft

Wichtig für:

Kapitalgesellschaften

Kurzkommentar:

Das BMF-Schreiben nimmt Stellung zur Verlängerung der Antragsfrist des BMF-Schreibens vom 22. Dezember 2004 bei vororganschaftlich verursachten Mehr- und Minderabführungen.

Nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung des BMF-Schreibens vom 22. Dezember 2004 Folgendes:

Der Antrag auf Anwendung der Regelungen des Abschnitts 59 Abs. 4 Satz 3 bis 5 KStR 1995 sowie der BMF-Schreiben vom 28. Oktober 1997, BStBl I 1997 S. 939 und vom 24. Juni 1996, BStBl I 1996 S. 695 auf Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Januar 2004 enden, kann bis zur materiellen Bestandskraft der Veranlagungen von Organgesellschaft und Organträger gestellt werden. Zur Sicherstellung korrespondierender Korrekturen müssen für alle Veranlagungszeiträume, für die der Antrag gelten soll, die Veranlagungen sowohl der Organgesellschaft als auch des Organträgers offen sein. Der Antrag ist für alle offenen Veranlagungszeiträume einheitlich zu stellen. Er ist unwiderruflich.

Anträge, die vor Veröffentlichung dieses Schreibens auf den Internetseiten des Bundesfinanzministeriums aufgrund der bisherigen Antragsfrist bis zum 30. Juni 2005 gestellt worden sind, können widerrufen werden.

Im Übrigen bleiben die Regelungen des BMF-Schreibens vom 22. Dezember 2004 unberührt.

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