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Quelle:

Bundesministerium der Finanzen
Art des Dokuments: BMF-Schreiben
Datum: 23.06.2005
Aktenzeichen: IV A 5 - S 7303 a - 18/05

Schlagzeile:

Vorsteuerabzug ist für nicht abziehbare Bewirtungsaufwendungen zu gewähren

Schlagworte:

Bewirtung, Umsatzsteuer

Wichtig für:

Freiberufler, Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Mit Urteil vom 10. Februar 2005 - V R 76/03 - hat der BFH entschieden, dass betrieblich veranlasste Bewirtungskosten unter den allgemeinen Voraussetzungen des Artikels 17 Abs. 2 der 6. EG-Richtlinie zum Vorsteuerabzug berechtigen, da die Einschränkung des Rechts auf Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1a Nr. 1 UStG nicht mit Artikel 17 Abs. 6 der 6. EG-Richtlinie vereinbar ist. Das BMF-Schreiben nimmt hierzu Stellung.

§ 15 Abs. 1a Nr. 1 UStG ist im Vorgriff auf eine gesetzliche Neuregelung nicht mehr anzuwenden, soweit danach der Vorsteuerabzug für die dem einkommensteuerrechtlichen Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG unterliegenden angemessenen Bewirtungsaufwendungen versagt wird. Der Vorsteuerabzug ist unter den allgemeinen Voraussetzungen des § 15 UStG zu gewähren.

Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist neben den allgemeinen Voraussetzungen des § 15 UStG, dass die Bewirtungsaufwendungen nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen zu beurteilen sind. Soweit es sich nach der Verkehrsauffassung nicht um angemessene Aufwendungen handelt, ist der Vorsteuerabzug weiterhin zu versagen.

Die Versagung des Vorsteuerabzugs für (einkommensteuerrechtlich) angemessene Bewirtungsaufwendungen allein wegen nicht eingehaltener Formvorschriften für den Nachweis für Betriebsausgaben (einzelne und getrennte Aufzeichnung nach § 4 Abs. 7 EStG) ist nicht zulässig.

Die vorstehenden Grundsätze sind - entgegen den Ausführungen in Abschnitt 197 Abs. 6 und 7 UStR - in allen noch anfechtbaren Steuerfestsetzungen uneingeschränkt zu berücksichtigen; nach Eintritt der Unanfechtbarkeit können sie nur berücksichtigt werden, soweit die Steuerfestsetzung noch korrigiert werden kann (vgl. im Einzelnen dazu AEAO vor §§ 172 - 177, Nr. 8).

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