Quelle: |
Finanzgericht Köln |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 21.04.2005 |
Aktenzeichen: | 10 K 2476/00 |
Schlagzeile: |
Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Car-Sharingvereine
Schlagworte: |
Auto, Car-Sharing, ermäßigter Steuersatz, Umsatzsteuer, Verein
Wichtig für: |
Vereine
Kurzkommentar: |
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Beim Bundesfinanzhof sind unter dem Aktenzeichen V R 33/05 folgende Rechtsfragen anhängig:
Unterliegen Umsätze, die ein Car-Sharingverein durch die Überlassung von vereinseigenen Fahrzeugen an seine Mitglieder erzielt, dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG für Leistungen, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
UStG § 12 Abs 2 Nr 8 Buchst a