Quelle: |
Finanzgericht Köln |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 01.10.2002 |
Aktenzeichen: | 5 K 135/96 |
Schlagzeile: |
Verpflichtung zur Einbehaltung von Lohnsteuer im Lohnsteuerabzugsverfahren im Zusammenhang mit der Gewährung von Vorteilstarifen an Arbeitnehmer
Schlagworte: |
Belegschaftsrabatt, Dritter, Optimale Gehaltsvereinbarung, Personalrabatt, Rabattfreibetrag, Sachbezug, Versicherung
Wichtig für: |
Arbeitgeber, Arbeitnehmer
Kurzkommentar: |
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen VI R 1/05 ist folgende Rechtsfrage beim BFH anhängig (Aufnahme in die Datenbank am 20.4.2005):
Einräumung gegenseitiger "Personalrabatte" verbundener Unternehmen. Ist der Arbeitgeber bei Gewährung von Vorteilstarifen durch andere Konzernversicherungsgesellschaften verpflichtet, für diese geldwerten Vorteile Lohnsteuer einzubehalten? Reicht für die Annahme einer sog. "unechten Lohnzahlung eines Dritten" aus, dass zwischen dem Arbeitgeber und den rabattgewährenden Gesellschaften eine enge wirtschaftliche und tatsächliche Verflechtung sowie ein einheitliches Rabattsystem im Rahmen des Konzernverbundes besteht und somit ein "Leistungsmittlungsverhältnis" vorliegt?
-- Zulassung durch BFH --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
EStG § 38 Abs 1; EStG § 19 Abs 1 Nr 1; EStG § 8 Abs 2
Vorgehend: Finanzgericht Köln, Entscheidung vom 1.10.2002 (5 K 135/96)