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Quelle:

Bundesministerium der Finanzen
Art des Dokuments: BMF-Schreiben
Datum: 18.05.2005
Aktenzeichen: IV B 2 - S 2241 - 34/05

Schlagzeile:

Umqualifizierung der Einkünfte einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft, zu deren Gesamthandsvermögen eine Beteiligung an einer gewerblichen Personengesellschaft gehört, in gewerbliche Einkünfte

Schlagworte:

Abfärberegelung, Beteiligungseinkünfte, Kommanditgesellschaft, Umqualifizierung, Vermietung, Vermögensverwaltung

Wichtig für:

Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Mit Urteil vom 6. Oktober 2004 (Aktenzeichen IX R 53/01) hat der BFH entschieden, dass es nicht zu einer „Abfärbung“ kommt, wenn sich eine vermögensverwaltende Personengesellschaft (Obergesellschaft) mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung an einer gewerblich tätigen anderen Personengesellschaft (Untergesellschaft) beteiligt. Nach Auffassung des BFH führen Beteiligungseinkünfte im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG allein keine Abfärbung der gewerblichen auf die übrigen Einkünfte herbei. Das Bundesfinanzministerium nimmt zur Anwendung des BFH-Urteils Stellung. Im Vorgriff auf eine gesetzliche Festschreibung der bisherigen Auffassung von Rechtsprechung und Verwaltung sind die Grundsätze des BFH-Urteils über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden (sog. Nichtanwendungserlass).

Hintergund: Nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gilt als Gewerbebetrieb in vollem Umfang die mit Einkunftserzielungsabsicht unternommene Tätigkeit einer Offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft (KG) oder einer anderen Personengesellschaft, wenn die Gesellschaft auch eine Tätigkeit im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ausübt.

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