Quelle: |
Bundesamt für Finanzen |
Art des Dokuments: | Dienstanweisung |
Datum: | 26.04.2005 |
Aktenzeichen: | St I 4 - S2280- 37/2005 |
Schlagzeile: |
Anspruch auf Kindergeld bei Vorliegen eines vorrangigen Unterhaltsanspruchs des Kindes nach § 1615 Buchst. l BGB
Schlagworte: |
Familienlastenausgleich, Kindergeld
Wichtig für: |
Familien
Kurzkommentar: |
Nach § 1615 Buchst. l BGB erwirbt eine mit dem Vater ihres Kindes nicht verheiratete Frau aus Anlass der Geburt ihres Kindes einen Unterhaltsanspruch gegenüber dem Kindsvater. Die gesetzliche Unterhaltspflicht der Eltern der Frau tritt zurück, sofern der nunmehr vorrangig Unterhaltsverpflichtete leistungsfähig ist. Wie u.a. bei verheirateten Kindern entfällt daher mangels vorrangiger Unterhaltspflicht der Kindergeldberechtigten ihr Anspruch auf Kindergeld (BFH-Urteil vom 19.05.2004, III R 30/02, BStBl 2004 II, S. 943). Dies gilt auch, wenn es sich um den kindergeldberechtigten Elternteil des Kindesvaters handelt, sofern dieser das Kind betreut (§ 1615 Buchst. l Abs. 4 BGB).
Mit der Dienstanweisung passt das Bundesamt für Finanzen die Dienstanweisung. zur Durchführung des. Familienleistungsausgleichs nach dem. X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes (DA-FamEStG) an die neue Rechtslage an.