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Quelle: |
Finanzgericht Hamburg |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 04.03.2005 |
| Aktenzeichen: | VII 205/03 |
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Schlagzeile: |
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Schlagworte: |
Betriebliche Veranlassung, Betriebsausgabe, Finanzierung, Privat, Schuldzinsen
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Wichtig für: |
Gewerbetreibende
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Kurzkommentar2: |
Privat veranlasste Schuldzinsen eines gemischt genutzten Kontos fallen nicht unter die Vorschrift des § 4 Abs. 4a EStG (betrieblicher Schuldzinsenabzug).
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen XI R 14/05 ist beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfrage anhängig:
Unterliegen der Neuregelung des § 4 Abs. 4a EStG vom 22.12.1999 nur betrieblich veranlasste Schuldzinsen? Ist deshalb hinsichtlich der steuerlichen Abziehbarkeit von Schuldzinsen weiterhin zunächst zu prüfen, ob und inwieweit sie überhaupt betrieblich veranlasst sind?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 4 Abs 4a; EStG § 4 Abs 4

