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Quelle: |
Finanzgericht Hamburg |
| Art des Dokuments: | Beschluss |
| Datum: | 21.03.2005 |
| Aktenzeichen: | VI 281/04 |
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Schlagzeile: |
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Schlagworte: |
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Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
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Kurzkommentar2: |
Ein im Rahmen eines Änderungsantrages nach § 164 Abs. 2 AO gestellter und als unzulässig verworfener Antrag auf Aussetzung der Vollziehung eröffnet nicht den Zugang zum Finanzgericht gem. § 69 Abs. 4 FGO, wenn später gegen den geänderten Bescheid ein Rechtsbehelfsverfahren eingeleitet wird.
Der Beschluss des Finanzgerichts ist rechtskräftig.

