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Quelle: |
Finanzgericht Münster |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 12.12.2002 |
| Aktenzeichen: | 14 K 3126/99 E |
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Schlagzeile: |
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Schlagworte: |
Anschaffungskosten, Finanzierung, Finanzierungskosten, Kapitaleinkünfte, Kreditvermittlung, Rentenversicherung, Werbungskosten
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Wichtig für: |
Kapitalanleger
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Kurzkommentar2: |
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen VIII R 15/05 ist beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfrage anhängig:
Streitig ist, ob Vermittlungsgebühren für das Modell der fremdfinanzierten Sicherheitskompaktrente dann in voller Höhe als Finanzierungsnebenkosten abziehbar sind, wenn geltend gemacht wird, die Gebühren wären bei Nichtinanspruchnahme des Darlehens entfallen und eine Zahlung einer Vermittlungsprovision erfolge in diesen Fällen unmittelbar von dem Versicherer an den Vertreiber des Rentenmodells.
-- Zulassung durch BFH --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 9 Abs 1; EStG § 20 Abs 1 Nr 6; EStG § 22
Aktuelle Ergänzung: Das Verfahren ist erledigt durch Beschluss nach § 126a FGO vom 29.12.2006.

