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Quelle: |
Finanzgericht Hamburg |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 29.11.2004 |
| Aktenzeichen: | III 246/02 |
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Schlagzeile: |
Zusammenrechnung von negativen Vorschenkungen mit einem positiven Erbfallerwerb bei der Erbschaftsteuer
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Schlagworte: |
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Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
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Kurzkommentar2: |
Mit einem positiven Erbfallerwerb sind negative Vorschenkungen auch im Billigkeitsweg zumindest dann nicht zusammenzurechnen, wenn kein einheitliches Schenkungsversprechen ersichtlich ist.
Mit einem positiven Erbfallerwerb sind negative Vorschenkungen auch im Billigkeitsweg zumindest dann nicht zusammenzurechnen, wenn kein einheitliches Schenkungsversprechen ersichtlich ist.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen II B 21/05 anhängig.

