Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 23.02.2005 |
Aktenzeichen: | VII R 27/04 |
Vorinstanz: |
FG München |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 19.03.2003 |
Aktenzeichen: | 3 K 3722/00 |
Schlagzeile: |
Keine Steuerbegünstigung bei der Stromsteuer für Unternehmen, dessen Tätigkeitsschwerpunkt im Parallelimport und Abpacken von Arzneimitteln besteht
Schlagworte: |
Produzierendes Gewerbe, Stromsteuer
Wichtig für: |
Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Ein Unternehmen, dessen Tätigkeitsschwerpunkt im Parallelimport und Abpacken von Arzneimitteln besteht, ist kein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes i.S. von § 9 Abs. 3 StromStG. Die Gewährung einer Steuerbegünstigung kommt daher nicht in Betracht.
Der Versagung der Steuerbegünstigung steht nicht entgegen, dass das Unternehmen eine Herstellungserlaubnis nach § 13 Abs. 1 AMG besitzt.