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Quelle: |
Bundesfinanzhof |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 23.02.2005 |
| Aktenzeichen: | VII R 27/04 |
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Vorinstanz: |
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| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 19.03.2003 |
| Aktenzeichen: | 3 K 3722/00 |
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Schlagzeile: |
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Schlagworte: |
Produzierendes Gewerbe, Stromsteuer
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Wichtig für: |
Gewerbetreibende
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Kurzkommentar2: |
Ein Unternehmen, dessen Tätigkeitsschwerpunkt im Parallelimport und Abpacken von Arzneimitteln besteht, ist kein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes i.S. von § 9 Abs. 3 StromStG. Die Gewährung einer Steuerbegünstigung kommt daher nicht in Betracht.
Der Versagung der Steuerbegünstigung steht nicht entgegen, dass das Unternehmen eine Herstellungserlaubnis nach § 13 Abs. 1 AMG besitzt.

