Quelle: |
Bundesministerium der Finanzen |
Art des Dokuments: | BMF-Schreiben |
Datum: | 08.04.2005 |
Aktenzeichen: | IV A 7 - S 0338 - 27/05 |
Schlagzeile: |
Vorläufige Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren
Schlagworte: |
Aufwandsentschädigung, Aussetzung der Vollziehung, Behinderten-Pauschbetrag, Haushaltsbegleitgesetz 2004, Haushaltsfreibetrag, Ruhen des Verfahrens, Spekulationsgeschäft, Termingeschäft, Vorläufige Steuerfestsetzung, Vorsorgeaufwendungen
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Das Bundesfinanzministerium hat die Liste aktualisiert, aufgrund welcher Punkte die Festsetzung der Einkommensteuer im Hinblick auf anhängige Musterverfahren vorläufig erfolgt (§ 165 Abs. 1 AO). Das BMF nimmt Stellung zum Ruhenlassen von außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren (§ 363 Abs. 2 AO) und zur Aussetzung der Vollziehung (§ 361 AO, § 69 Abs. 2 FGO).
Festsetzungen der Einkommensteuer sind hinsichtlich folgender Punkte vorläufig vorzunehmen:
1. Beschränkte Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 3 EStG)
2. Besteuerung der Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG für Veranlagungszeiträume ab 2000
3. Besteuerung der Einkünfte aus Termingeschäften im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG für Veranlagungszeiträume ab 2000
4. Anwendung des § 32 Abs. 7 EStG (Haushaltsfreibetrag) für die Veranlagungszeiträume 2002 und 2003
5. Anwendung des § 32c EStG für die Veranlagungszeiträume 1994 bis 2000
6. Höhe des Behinderten-Pauschbetrags (§ 33b Abs. 3 EStG)
7. Anwendung der durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076, 2004 I S. 69) geänderten Vorschriften
8. Nichtberücksichtigung pauschaler Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben in Höhe der steuerfreien Aufwandsentschädigung nach § 12 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages.
Tipp: Wegen der großen Zahl von Rechtsbehelfen, die im Hinblick auf anhängige Musterverfahren eingelegt werden, hat das Bundesfinanzministerium die Grundregeln zur vorläufigen Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren (§ 165 Abs. 1 AO), zum Ruhenlassen von außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren (§ 363 Abs. 2 AO) und zur Aussetzung der Vollziehung (§ 361 AO, § 69 Abs. 2 FGO) im BMF-Schreiben vom 27.06.2005 (Aktenzeichen IV A 7 - S 0338 - 54/05) aktualisiert.
Aktueller Hinweis: Das Bundesfinanzministerium hat die Liste erneut aktualisiert. Die aktuellste Übersicht finden Sie im BMF-Schreiben vom 02.08.2005 (Aktenzeichen IV A 7 - S 0338 - 81/05).