Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 18.11.2004 |
Aktenzeichen: | V R 16/03 |
Vorinstanz: |
FG Niedersachsen |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 18.10.2001 |
Aktenzeichen: | 5 K 436/96 |
Schlagzeile: |
Vorsteuerabzug setzt unternehmerisch wirtschaftliche Tätigkeit voraus
Schlagworte: |
Aufnahme, Bareinlage, Entgelt, Gesellschaft, Gesellschafter, Umsatzsteuer, Vorsteuer
Wichtig für: |
Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Leistungen, die eine AG (Publikumsgesellschaft) mit dem Unternehmensgegenstand "Erwerb, Verwaltung und Verwertung von Immobilien, Wertpapieren, Beteiligungen sowie Vermögensanlagen" im Zusammenhang mit der Ausgabe stiller Beteiligungen bezieht, werden nur insoweit i.S. des § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG "für das Unternehmen" der AG - und nicht für ihren nichtunternehmerischen Bereich - ausgeführt, als die AG unternehmerisch (wirtschaftlich) tätig ist.
Erbringt die AG sowohl steuerpflichtige als auch steuerfreie Ausgangsumsätze, sind die in ihren unternehmerischen Bereich entfallenden Vorsteuerbeträge nach § 15 Abs. 4 UStG entsprechend dem Verhältnis der ausgeführten steuerfreien Ausgangsumsätze zu ihren steuerpflichtigen Ausgangsumsätzen (Umsatzschlüssel) aufzuteilen.
Eine Vorsteueraufteilung nach einem "Investitionsschlüssel" ist nicht statthaft.
Bei Aufnahme eines atypisch stillen Gesellschafters in eine Gesellschaft gegen Zahlung einer Bareinlage liegt kein Leistungsaustausch vor.