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Quelle: |
Bundesfinanzhof |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 25.11.2004 |
| Aktenzeichen: | V R 38/03 |
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Vorinstanz: |
FG Brandenburg |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 13.05.2003 |
| Aktenzeichen: | 1 K 493/01 |
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Schlagzeile: |
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Schlagworte: |
Betrieb gewerblicher Art, Erschließung, Gewerbepark, Umsatzsteuer, Unternehmer, Vorsteuer, Vorsteuerabzug
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Wichtig für: |
Gewerbetreibende
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Kurzkommentar2: |
Vorsteuerbeträge können nicht abgezogen werden, wenn es an objektiven Anhaltspunkten dafür fehlt, dass der Steuerpflichtige beabsichtigt hatte, die Eingangsleistungen zur Ausführung von steuerpflichtigen Umsätzen zu verwenden.
Absichtsänderungen wirken nicht zurück und führen deshalb nicht dazu, dass Steuerbeträge nachträglich als Vorsteuer abziehbar sind.

