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Quelle: |
Bundesfinanzhof |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 17.11.2004 |
| Aktenzeichen: | X R 62/01 |
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Vorinstanz: |
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| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 05.10.2000 |
| Aktenzeichen: | 8 K 5441/99 E |
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Schlagzeile: |
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Schlagworte: |
Arbeitsverhältnis, Ehegatten, Gewerbebetrieb, Gewinnerzielungsabsicht, Liebhaberei, Verlust
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Wichtig für: |
Freiberufler, Gewerbetreibende
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Kurzkommentar2: |
Fehlende Reaktionen auf bereits eingetretene hohe Verluste und das unveränderte Beibehalten eines verlustbringenden Geschäftskonzepts sind ein gewichtiges Beweisanzeichen für eine fehlende Gewinnerzielungsabsicht. An die Feststellung persönlicher Gründe und Motive, die den Steuerpflichtigen zur Weiterführung seines Unternehmens bewogen haben könnten, sind in diesen Fällen keine hohen Anforderungen zu stellen.

