|
Quelle: |
Bundesfinanzhof |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 25.11.2004 |
| Aktenzeichen: | V R 8/01 |
|
Vorinstanz: |
FG Schleswig-Holstein |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 05.12.2000 |
| Aktenzeichen: | IV 727/98 |
|
Schlagzeile: |
|
Schlagworte: |
Durchschnittsatz, Landwirtschaft, Pacht, Umsatzsteuer, Verpachtung
|
Wichtig für: |
Land- und Forstwirte
|
Kurzkommentar2: |
Der Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes,
- der einen Teil seines Betriebes (die gesamte Milchviehwirtschaft) aufgibt und die dazu erforderlichen Wirtschaftsgüter an einen anderen Landwirt verpachtet und
- der auch nach der Verpachtung weiterhin in nicht geringfügigem Umfang als Landwirt tätig ist,
darf die Verpachtungsumsätze nicht - wie seine übrigen Umsätze - gemäß § 24 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) nach Durchschnittsätzen versteuern.
Die Verpachtungsumsätze unterliegen vielmehr der Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften des UStG.
Hinweis: Es handelt sich um die Nachfolgeentscheidung zum Urteil des EuGH vom 15. Juli 2004, Rs. C-321/02 (Harbs).
Hinweis: Es handelt sich um die Nachfolgeentscheidung zum Urteil des EuGH vom 15. Juli 2004, Rs. C-321/02 (Harbs).

