Quelle: |
Bundesrat |
Art des Dokuments: | Drucksache |
Datum: | 26.01.2005 |
Aktenzeichen: | 77/05 |
Schlagzeile: |
Zweite Verordnung zur Änderung der Arbeitsentgeltverordnung
Schlagworte: |
Wichtig für: |
Arbeitgeber
Kurzkommentar: |
Durch die „Zweite Verordnung zur Änderung der Arbeitsentgeltverordnung“ soll den Geschädigten des Seebebens in Südostasien im Dezember 2004 umfassend geholfen und die Hilfsbereitschaft der Mitbürger unterstützt und anerkannt werden. Deshalb soll es ermöglicht werden, Entgeltbestandteile, soweit sie steuerlich nicht belastet sind, auch zugunsten von Geschädigten dieser Naturkatastrophe allgemein frei von der Beitragspflicht zur Renten-, Kranken-, Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung zuzuwenden. Zu diesen steuerlich nicht belasteten Zuwendungen zählen auch solche, bei denen aus Gründen unbilliger Härte oder Vereinfachungsgründen auf eine Steuererhebung verzichtet wird. Die Regelung trägt der gesetzlichen Forderung des § 17 Abs. 1 Satz 2 SGB IV nach weitgehender Übereinstimmung von Steuer- und Sozialversicherungsrecht Rechnung.
Hinweis: Durch eine Ergänzung in Artikel 1, Nummer 8 wird sichergestellt, dass steuerlich nicht belastete Entgeltbestandteile, die zugunsten der durch das Seebeben in Südostasien im Dezember 2004 Geschädigten zugewendet werden, nicht mit Beiträgen zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung belastet werden. Auch Wertguthaben, die bereits angesammelt sind, werden erfasst. Dies entspricht den Regelungen, wie sie seit dem Jahre 2002 für inländische Naturkatastrophen gelten.
Um alle Fälle der Hilfsbereitschaft gleich zu behandeln, wird die Regelung bereits zum 25. Dezember 2004, dem Tag des Beginns der Naturkatastrophe, in Kraft gesetzt.