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Quelle:

Bundesministerium der Finanzen
Art des Dokuments: BMF-Schreiben
Datum: 24.11.2004
Aktenzeichen: IV C 4 - S 0172 - 12/04

Schlagzeile:

Unterhaltsansprüche, die minderjährige Schwangere oder Mütter an ihre Eltern haben, sind im Gemeinnützigkeitsrecht nicht zu berücksichtigen

Schlagworte:

Gemeinnützigkeitsrecht, Hilfsbedürftigkeit

Wichtig für:

Körperschaften

Kurzkommentar:

Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Hilfsbedürftigkeit von unverheirateten minderjährigen Schwangeren und minderjährigen Müttern, die ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines 6. Lebensjahres betreuen, und die dem Haushalt ihrer Eltern oder eines Elternteils angehören, sind die Bezüge und das Vermögen der Eltern oder des Elternteils nicht zu berücksichtigen.

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