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Quelle:

Bundesministerium der Finanzen
Art des Dokuments: BMF-Schreiben
Datum: 13.12.2004
Aktenzeichen: IV A 6 - S 7160 a - 26/04

Schlagzeile:

Steuerbefreiung für die Vermittlung von Krediten nach § 4 Nr. 8 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes (UStG)

Schlagworte:

Kredit, Steuerbefreiung, Umsatzsteuer, Vermittlung

Wichtig für:

Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Das BMF-Schreiben regelt die Auslegung des Begriffs „Vermittlung“ in § 4 Nr. 8 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes – UStG (Steuerbefreiung für die Vermittlung von Krediten) sowie die Anwendung des BFH-Urteils vom 09.10.2003.

Nach der Verwaltungsanweisung ist der Begriff der „Vermittlung“ in § 4 UStG einheitlich auszulegen. Unter Berücksichtigung des BFH-Urteils vom 09.10.2003 können daher insbesondere Untervermittlungsumsätze nicht mehr nach § 4 UStG steuerbefreit sein, es sei denn, die besondere Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 11 UStG ist einschlägig.

Das BMF-Schreiben enthält folgende Übergangsregelung: Es ist nicht zu beanstanden, wenn vor dem 01.07.2005 erbrachte Vermittlungsleistungen nach § 4 Nr. 8 Buchst. b bis g UStG – bei Vorliegen der übrigen Tatbestandsvoraussetzungen – als steuerfrei beurteilt worden sind bzw. werden, obwohl die vom BFH in dem o.g. Urteil geforderte Voraussetzung, dass die Leistung an eine Partei des Vertrags erbracht und von dieser als eigenständige Mittlertätigkeit vergütet wird, nicht erfüllt ist.

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