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Quelle:

Bundesministerium der Finanzen
Art des Dokuments: Information
Datum: 17.01.2005
Aktenzeichen:

Schlagzeile:

Berechnungsbogen für Zulageanspruch und Mindesteigenbeitrag bei Riester-Rente

Schlagworte:

Mindesteigenbeitrag, Riester-Rente, Zulageanspruch

Wichtig für:

Arbeitnehmer

Kurzkommentar:

Der Berechnungsbogen des Bundesfinanzministeriums dient zur Ermittlung des Zulagenanspruchs und des Mindesteigenbeitrages. Die Ermittlung eines eventuellen steuerlichen Vorteils aufgrund des Sonderausgabenabzuges ist hiermit nicht möglich.

Da die staatliche Förderung bis 2008 schrittweise ansteigt, gilt der Berechnungsbogen nur für die Jahre 2004 und 2005. Danach sind die im Berechnungsbogen vorgegebenen Werte anzupassen.

Bei der Berechnung des Mindesteigenbeitrages ist als Bemessungsgrundlage stets die Summe aller in dem dem Sparjahr vorangegangenen Kalenderjahr erzielten beitragspflichtigen Einnahmen und der bezogenen Besoldung bzw. Amtsbezüge einzutragen. Das Vorjahreseinkommen ist auch dann maßgeblich, wenn im laufenden Jahr wesentlich mehr oder weniger verdient wird.

Wichtiger Hinweis: Wird der für die Zulage erforderliche Eigenbeitrag von nicht oder nur teilweise geleistet, wird die Zulage nach dem Verhältnis der Altersvorsorgebeiträge zum Eigenbeitrag entsprechend gekürzt. Es können jederzeit über den für die Zulage geforderten Eigenbeitrag hinausgehende Zahlungen auf den Altersvorsorgevertrag geleistet werden, sofern dem nicht vertragliche Vereinbarungen entgegen stehen. Dies kann je nach persönlichen Steuerbelastung aufgrund des Sonderausgabenabzuges durchaus sinnvoll sein.

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