Quelle: |
Finanzgericht München |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 09.11.2004 |
Aktenzeichen: | 7 K 2121/01 |
Schlagzeile: |
Wechselseitige Darlehensgewährung zwischen Besitz- und Betriebsunternehmen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung
Schlagworte: |
Besitzunternehmen, Betriebsaufspaltung, Betriebsgesellschaft, Dauerschuldzinsen, Finanzierung, Saldierung
Wichtig für: |
Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Bei wechselseitiger Darlehensgewährung zwischen Besitz- und Betriebsunternehmen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung erfolgt keine automatische Saldierung einer Dauerschuld mit einem Guthaben.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof lautet I R 119/04. Die anhängigen Rechtsfragen lauten:
Ist bei einer Betriebsaufspaltung auf Grund der personellen und sachlichen Verflechtung die Saldierung von Zinsaufwendungen und Zinserträgen aus wechselseitig zwischen Besitzunternehmen und Betriebsgesellschaft gewährten Darlehen vorzunehmen, so dass nur noch der Zinsaufwandssaldo als gewerbesteuerlicher Dauerschuldzins anzusehen ist?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
GewStG § 2; GewStG § 8 Nr 1; GewStG § 12 Abs 2 Nr 1