Willkommen
Aktuelle Urteile
Suche nach
Steuer-Urteile
Aktuelle
BMF-Schreiben
Suche nach Gericht
Festgeldrechner
Tagesgeldrechner
Hypothekenrechner
Impressum
Nutzungsbedingungen
Datenschutzerklärung




Quelle:

Bundesministerium der Finanzen
Art des Dokuments: BMF-Schreiben
Datum: 17.12.2004
Aktenzeichen: IV A 4 - S 0130 - 113/04

Schlagzeile:

Auskünfte der Finanzämter an Gewerbebehörden zur Untersagung eines Gewerbes bei gewerberechtlicher Unzuverlässigkeit

Schlagworte:

Betriebsaufgabe, Betriebsveräußerung, Gewerbeordnung, Steuergeheimnis

Wichtig für:

Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Das Bundesfinanzministerium regelt das Verfahren bei Auskünften an Gewerbebehörden im gewerberechtlichen Verfahren nach § 35 der Gewerbeordnung (GewO) und bei Mitteilungen bei Betriebsaufgaben und Betriebsveräußerungen nach § 14 Abs. 1a GewO.

Hintergrund: Das Gewerberecht sieht die Versagung, Rücknahme oder den Widerruf einer gewerberechtlichen Erlaubnis sowie die Untersagung eines Gewerbes bei gewerberechtlicher Unzuverlässigkeit vor (§ 35 GewO). Die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit kann auch aus steuerrechtlichen Sachverhalten hergeleitet werden. Die Gewerbebehörden sind verpflichtet, mit den Mitteln der Gewerbeuntersagung gegen solche Gewerbetreibende einzuschreiten, die ihre steuerlichen Pflichten nicht erfüllen, um so das Vertrauen der Allgemeinheit auf die Redlichkeit des Geschäftsverkehrs und die ordnungsgemäße Arbeit der Gewerbebehörden zu bewahren.

Die Finanzbehörden sind aufgrund eines zwingenden öffentlichen Interesses an der Durchbrechung des Steuergeheimnisses zur Offenbarung von steuerlichen Verhältnissen im Hinblick auf diejenigen Tatsachen befugt, aus denen sich die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden im Sinne des § 35 Abs. 1 GewO ergeben kann. Die richtige Auslegung und Anwendung des § 35 Abs. 1 GewO in einem gewerberechtlichen Untersagungsverfahren obliegt dabei den Gewerbebehörden, nicht den Finanzbehörden. Die Finanzbehörde hat aber nach § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO in eigener Verantwortung zu prüfen, ob ein zwingendes öffentliches Interesse die Durchbrechung des Steuergeheimnisses rechtfertigt.

Das von § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO verlangte zwingende öffentliche Interesse ist dabei nicht davon abhängig, ob die Voraussetzungen des § 35 GewO tatsächlich vorliegen, der Gewerbetreibende also unzuverlässig ist und es deshalb im öffentlichen Interesse liegt, ihm die Ausübung des Gewerbes zu untersagen. Das zu beurteilen gestattet § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO der Finanzbehörde nicht, die damit vielmehr dem Vollzug des § 35 GewO, der allein der Gewerbebehörde obliegt, unzulässig vorgreifen würde. Die Finanzbehörde hat daher nur die Offenbarung von solchen Tatsachen zu unterlassen, die eindeutig von vornherein nicht geeignet sind, alleine oder in Verbindung mit anderen Tatsachen eine Gewerbeuntersagung zu rechtfertigen. Dabei muss die Finanzbehörde die Maßstäbe anlegen, die von den Verwaltungsbehörden und -gerichten aufgestellt worden sind.

Ein zwingendes öffentliches Interesse an der Mitteilung von steuerlichen Verhältnissen gegenüber den Gewerbebehörden liegt grundsätzlich nur vor, soweit es sich um Steuern handelt, die durch die gewerbliche Tätigkeit ausgelöst wurden (insbesondere Lohnsteuer, Umsatzsteuer. Bei Personensteuern (Einkommensteuer, Kirchensteuer, Vermögensteuer) besteht ein solcher Zusammenhang, soweit diese Steuern durch die gewerbliche Tätigkeit ausgelöst wurden. Unabhängig davon ist ein zwingendes öffentliches Interesse an der Mitteilung hinsichtlich der Personensteuern auch dann zu bejahen, wenn Unzuverlässigkeit infolge wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit im Raume steht (z.B. hohe Schuldenlast, kein Sanierungskonzept).

Das BMF-Schreiben ist wie folgt gegliedert:

1 Allgemeines
2 Voraussetzungen der Unzuverlässigkeit
2.1 Nichtabgabe von Steuererklärungen
2.2 Nichtentrichtung von Steuern
2.2.1 Umfang und Art der Steuerrückstände
2.2.2 Vollstreckungsversuch
2.3 Subjektive und objektive Seite der Verstöße
2.4 Steuerliche Straf- und Bußgeldverfahren
2.5 Künftiges Verhalten
2.6 Sondervorschriften
3 Auskunftsersuchen der Gewerbebehörde an das Finanzamt
3.1 Anwendungsbereich
3.2 Voraussetzungen der Auskunft
4 Anregung des Finanzamts an die Gewerbebehörde auf Einleitung eines Untersagungsverfahrens
4.1 Anwendungsbereich
4.2 Voraussetzungen für die Mitteilung steuerlicher Verhältnisse
5 Auswirkungen der Insolvenzordnung (InsO) auf gewerberechtliche Maßnahmen
6 Mitteilung bei Betriebsaufgabe und Betriebsveräußerung

zur Suche nach Steuer-Urteilen