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Quelle:

Bundesministerium der Finanzen
Art des Dokuments: BMF-Schreiben
Datum: 06.01.2005
Aktenzeichen: IV C 1 - S 2000 - 363/04

Schlagzeile:

Einführungsschreiben zur Zinsinformationsverordnung (ZIV)

Schlagworte:

Zinsinformationsverordnung

Wichtig für:

Kapitalanleger

Kurzkommentar:

Das BMF-Schreiben regelt die Anwendung der Zinsinformationsverordnung. Es enthält im Anhang Muster der Anträge und Bescheinigungen sowie ein Prüfschema.

Hintergrund: Aufgrund der Ermächtigung in § 45e EStG wurde am 26. Januar 2004 die Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen (Zinsinformationsverordnung - ZIV) erlassen. Aufgrund der Erweiterung der Europäischen Union (EU) zum 1. Mai 2004 wurde eine Anlage der Richtlinie 2003/48/EG (Zinsrichtlinie - ZinsRL) geändert. Die entsprechende Änderung der Zinsinformationsverordnung ist in Vorbereitung.

Die Zinsrichtlinie soll die effektive Besteuerung von Zinserträgen natürlicher Personen im Gebiet der EU sicherstellen. Die Regelung beschränkt sich aber auf grenzüberschreitende Zinszahlungen und lässt nach Angaben des Bundesfinanzministeriums die innerstaatlichen Regelungen über die Besteuerung von Zinserträgen unberührt. Das Ziel der effektiven Besteuerung natürlicher Personen (Art. 1 Abs. 1 ZinsRL) wird dadurch angestrebt, dass über Zinszahlungen an wirtschaftliche Eigentümer in anderen Mitgliedstaaten der EU eine Auskunft an den Ansässigkeitsstaat gegeben wird. Bei der Auskunftserteilung wird auf den Zahlungsvorgang als solchen und nicht auf die für die Besteuerung im Ansässigkeitsstaat maßgebende Bemessungsgrundlage abgestellt.

In Deutschland müssen derartige Zinszahlungen dem Bundesamt für Finanzen (BfF) gemeldet werden. Im Rahmen einer automatischen Auskunftserteilung leitet das BfF die Informationen an den Ansässigkeitsstaat weiter und erhält entsprechende Informationen aus dem Ausland. Für eine Übergangszeit kann statt der Informationserteilung in einigen Mitgliedstaaten ein Steuerabzug vorgenommen werden, der zu 75 % an das BfF überwiesen wird. Der betroffene wirtschaftliche Eigentümer kann in diesen Mitgliedstaaten statt des Steuerabzugs auch die Erteilung von Mitteilungen verlangen. Ergänzend zu den Mitgliedstaaten der EU ist mit den in Art. 17 ZinsRL genannten Staaten und Gebieten vereinbart worden, dass auch dort ein Mitteilungsverfahren eingeführt oder ein Quellensteuerabzug vorgenommen wird und die einbehaltenen Beträge an die Ansässigkeitsstaaten weitergeleitet werden.

Für die Pflicht zur Auskunftserteilung oder zum Steuerabzug ist es unerheblich, wo der eigentliche Schuldner der Zinsen niedergelassen ist. Hierfür wird vielmehr an die Zahlstelle angeknüpft.

Hinweis: Durch Entscheidung des Rates vom 19. Juli 2004 wurde der Termin für ein mögliches In-Kraft-Treten auf den 1. Juli 2005 verlegt. (Entscheidung des Rates 2004/587/EG).

Mit dem Einführungsschreiben soll ein Großteil der im Rahmen der Anwendung der Zinsinformationsverordnung zu erwartenden Schwierigkeiten vermieden werden. Die in der Zinsrichtlinie und der Zinsinformationsverordnung verwendeten Begriffe werden erläutert und Zweifelsfragen geklärt.

Aktueller Hinweis:

1. Das Einführungsschreiben ist ergänzt worden durch BMF-Schreiben vom 13.06.2005 (Aktenzeichen IV C 1 - S 2402 a - 23/05). Die Randziffern 13, 17,19, 40 und 41 wurden neu gefasst.

2. Mit BMF-Schreiben vom 12.10.2005 (Aktenzeichen IV C 1 - S 2402a - 46/05) hat das Bundesfinanzministerium eine Änderung der Datensatzbeschreibung bekanntgegeben.

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