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Quelle: |
Finanzgericht Hamburg |
| Art des Dokuments: | Senatsurteil |
| Datum: | 30.08.2004 |
| Aktenzeichen: | I 293/01 |
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Schlagzeile: |
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Schlagworte: |
Finanzamt, Gewerbesteuer, Gewerbesteuerpflicht, Sonderbetriebsvermögen, Tatsächliche Verständigung, Veräußerungsgewinn
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Wichtig für: |
Gewerbetreibende
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Kurzkommentar2: |
Veräußerungsgewinne aus der Veräußerung von Sonderbetriebsvermögen II sind gewerbesteuerpflichtig.
Das Finanzgericht befaßt sich zudem mit folgenden Punkten:
1. Keine Einschränkung wegen des Objektcharakters der Gewerbesteuer.
2. Voraussetzungen und Umfang einer tatsächlichen Verständigung.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof lautet IV R 54/04.

