Quelle: |
Finanzgericht München |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 07.10.2004 |
Aktenzeichen: | 5 K 4148/02 |
Schlagzeile: |
Kaufpreisherabsetzung als rückwirkendes Ereignis bei Sonderabschreibung nach dem FördG
Schlagworte: |
Berichtigung, Kaufpreisminderung, rückwirkendes Ereignis
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Das Finanzgericht hat folgende Stichworte vergeben:
1. Kaufpreisminderung als rückwirkendes Ereignis nach § 175 Abs.1 Nr.2 der Abgabenordnung (AO)
2. Keine analoge Anwendung des § 173 Abs.2 AO bei § 175 Abs.1 Nr.2 AO
3. Zum Verhältnis von § 7a Abs.1 S.3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu § 175 Abs.1 Nr.2 AO
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof lautet IX R 51/04. Die anhängigen Rechtsfragen lauten:
Führt die in den Jahren 1996/98 erfolgte Herabsetzung des Kaufpreises für ein Wohn- und Geschäftshaus als rückwirkendes Ereignis i.S. von § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977 zur Änderung der in den Jahren 1992 bis 1994 in Anspruch genommenen Sonderabschreibung auf Anzahlungen nach § 4 FördG? Steht die Änderungssperre des § 173 Abs. 2 AO 1977 einer Änderung der Feststellungsbescheide entgegen?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
AO § 175 Abs 1 Nr 2; AO § 173 Abs 2; FöGbG § 4