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Quelle:

Bundesministerium der Finanzen
Art des Dokuments: BMF-Schreiben
Datum: 24.11.2004
Aktenzeichen: IV A 5 - S 7280 - 21/04

Schlagzeile:

Verpflichtung zur Erteilung einer Rechnung und Aufbewahrungspflichten des nichtunternehmerischen Leistungsempfängers

Schlagworte:

Aufbewahrungspflicht, Rechnung, Umsatzsteuer

Wichtig für:

Alle Steuerzahler, Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Durch das Gesetzes zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung wurde § 14 Abs. 2 UStG neu gefasst. § 14 Abs. 4 Satz 1 UStG wurde um eine neue Nummer 9, § 14b Abs. 1 UStG um einen neuen Satz 5 ergänzt. Die Änderungen sind zum 1. August 2004 in Kraft getreten. Das BMF-Schreiben regelt hierzu auf acht Seiten Einzelheiten.

Hinweis: Die Neuregelungen sind auf alle Umsätze i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 5 UStG anzuwenden, die ab dem 1. August 2004 ausgeführt werden. Für nach dem 31. Juli 2004 ausgeführte Umsätze, für die bereits vor dem 1. August 2004 das Entgelt oder ein Teil des Entgelts vereinnahmt worden ist, sind die Neuregelungen ebenfalls vollumfänglich zu beachten (§ 27 Abs. 1 Satz 2 UStG). Soweit das Entgelt oder ein Teil des Entgelts vor Ausführung der Leistung vereinnahmt wird, sind die Neuregelungen auf alle ab dem 1. August 2004 vereinnahmten Entgelte oder Teilentgelte anzuwenden.

Die Verwaltungsanweisung ist wie folgt gegliedert:
1. Verpflichtung zur Erteilung einer Rechnung bei steuerpflichtigen Werklieferungen oder sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück
1.1 Rechnungserteilungspflicht
1.2 Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück
1.3 Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des nichtunternehmerischen Leistungsempfängers
2. Verpflichtung zur Erteilung einer Rechnung bei Lieferungen oder sonstigen Leistungen an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person (§ 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStG)
3. Aufbewahrungspflicht des nichtunternehmerischen Leistungsempfängers (§ 14b Abs. 1 Satz 5 UStG)
4. Auswirkungen auf den Vorsteuerabzug
5. Anwendung

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