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Quelle: |
Bundesfinanzhof |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 21.09.2004 |
| Aktenzeichen: | IX R 13/02 |
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Vorinstanz: |
FG Hessen |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 30.01.2002 |
| Aktenzeichen: | 13 K 2224/01 |
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Schlagzeile: |
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Schlagworte: |
Einkünfteerzielungsabsicht, Provision, Sonstige Einkünfte, Vermittler, Vermittlung
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Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
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Kurzkommentar2: |
Eine (sonstige) Leistung i.S. des § 22 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrages sein kann und das eine Gegenleistung auslöst.
Konsequenz: Erhält jemand im wirtschaftlichen Zusammenhang mit einer von ihm erbrachten Tätigkeit eine Provision und nimmt er sie als Gegenleistung an, so ist das Entgelt nach § 22 Nr. 3 EStG steuerbar.

