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Quelle: |
Bundesfinanzhof |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 24.08.2004 |
| Aktenzeichen: | VII R 23/03 |
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Vorinstanz: |
FG Hamburg |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 19.02.2003 |
| Aktenzeichen: | IV 84/00 |
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Schlagzeile: |
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Schlagworte: |
Erlaubnis, Klassifikation, Steuerermäßigung, Stromsteuer
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Wichtig für: |
Gewerbetreibende
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Kurzkommentar2: |
Die Verweisung auf die Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes in § 2 Nr. 3 des Stromsteuergesetzes (StromStG) ist eine vom Gesetzgeber vorgenommene Typisierung, die unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden ist. Sie verstößt insbesondere nicht gegen das in Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) angelegte Rechtsstaatsprinzip.
Hinweis: Eine GmbH, deren Tätigkeitsschwerpunkt im Mischen und Verpacken von Kaffee-Extrakten liegt, ist kein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes i.S. von § 9 Abs. 3 StromStG. Die Gewährung einer Steuerbegünstigung kommt deshalb nicht in Betracht.

