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Quelle: |
Niedersächsisches Finanzgericht |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 28.10.2004 |
| Aktenzeichen: | 5 K 351/04 |
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Schlagzeile: |
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Schlagworte: |
Abschreibung, Abschreibungszeitraum, Bemessungsgrundlage, Berichtigung, Entgelt, gemischt genutztes Grundstück, Kosten, Private Wohnzwecke, Umsatzsteuer, unentgeltliche Wertabgabe, Unternehmensvermögen
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Wichtig für: |
Freiberufler, Gewerbetreibende
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Kurzkommentar2: |
Bei gemischter Gebäudenutzung ist bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage für den privaten Nutzungsanteil entsprechend der ertragsteuerlichen Typisierung in § 7 Abs. 4 EStG eine Gebäudenutzungsdauer von 50 Jahren – also eine Abschreibung von 2 Prozent - zugrunde zu legen.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen V R 56/04 ist beim Bundesfinanzhof die folgenden Rechtsfrage anhängig:
Teilweise Nutzung eines voll dem Unternehmensvermögen zugeordneten Gebäudes für private Wohnzwecke – Ist zur Berechnung der Bemessungsgrundlage der unentgeltlichen Wertabgabe für den privaten Nutzungsanteil eines gemischt-genutzten Gebäudes entsprechend der ertragsteuerlichen Bestimmungen in § 7 Abs. 4 EStG eine Gebäudenutzungsdauer von 50 Jahren – also eine jährliche Abschreibung von 2 Prozent – zugrunde zu legen oder sind die Herstellungskosten auf den 10-jährigen Berichtigungszeitraum des § 15a UStG zu verteilen?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
UStG § 10 Abs 4 S 1 Nr 2; UStG § 3 Abs 9a Nr 1; EWGRL 388/77 Art 11 Teil A Abs 1 Buchst c; UStG § 15a Abs 1; EStG § 7 Abs 4

