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Quelle:

Bundesministerium der Finanzen
Art des Dokuments: BMF-Schreiben
Datum: 11.03.2004
Aktenzeichen: IV C 4 - S 2222 - 10/04

Schlagzeile:

Einverständniserklärung nach § 10a Abs. 1a EStG im Rahmen der steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge

Schlagworte:

Altersvorsorge, Datenaustausch, Einverständniserklärung, Frist

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Die steuerliche Förderung des in § 10a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 Nr. 1 bis 4 EStG genannten Personenkreises setzt u.a. die Abgabe einer Einverständniserklärung nach § 10a Abs. 1a Satz 2 EStG voraus. Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist es nicht zu beanstanden, wenn die Einverständniserklärungen nach § 10a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 10a Abs. 1a Satz 2 EStG für die Beitragsjahre 2002 und 2003 spätestens bis zum 31. Dezember 2004 und für das Beitragsjahr 2004 spätestens bis zum 30. Juni 2005 gegenüber der zuständigen Stelle abgegeben werden. Die zuständigen Stellen haben die Daten nach § 10a Abs. 1a Satz 2 EStG zeitnah nach Vorlage der Einverständniserklärung an die zentrale Stelle zu übermitteln (§ 91 Abs. 2 EStG).

Wichtiger Hinweis: Die Verwaltungsanweisung ist durch das BMF-Schreiben vom 17.11.2004 (Aktenzeichen IV C 4 – S 2222 – 177/04/IV C 5 – S 2333 – 269/04) mit Wirkung ab 01.01.2005 aufgehoben worden.

Das BMF-Schreiben vom 17.11.2004 regelt umfassend auf 77 Seiten die Anwendung der neuen Vorschriften des Alterseinkünftegesetzes ab 2005 zur steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen Altersversorgung.

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