Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 21.07.2004 |
Aktenzeichen: | X R 44/01 |
Vorinstanz: |
FG Münster |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 22.06.2001 |
Aktenzeichen: | 11 K 3677/00 E |
Schlagzeile: |
Ermittlung des erzielbaren Nettoertrags bei Übertragung einer wesentlichen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft im Wege der vorweggenommenen Erbfolge
Schlagworte: |
Dauernde Last, GmbH-Anteil, Leibrente, Vermögensübergabe, Versorgung, Vorweggenommene Erbfolge
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Wird eine wesentliche Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft (GmbH) im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen, ist für die Ermittlung des erzielbaren Nettoertrags auf die mögliche Gewinnausschüttung, also auf das Jahresergebnis der Gesellschaft, abzustellen, das auf die übertragenen Anteile entfällt.
Hinweis: Anschluss an den Beschluss des Großen Senats des BFH vom 12. Mai 2003 (Aktenzeichen GrS 1/00).