Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 26.05.2004 |
Aktenzeichen: | I R 112/03 |
Vorinstanz: |
FG Nürnberg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 21.10.2003 |
Aktenzeichen: | I 155/2003 |
Schlagzeile: |
Kein Verlust der wirtschaftlichen Identität bei bloßer Umschichtung der Finanzanlagen
Schlagworte: |
Gesellschaft mbH, Mantelkauf, Verlust, Verlustabzug, Verlustfeststellung
Wichtig für: |
GmbH-Geschäftsführer
Kurzkommentar: |
Die bloße Umschichtung der Finanzanlagen einer Körperschaft ist keine Zuführung neuen Betriebsvermögens i.S. des § 8 Abs. 4 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG 1999)
Der Verlust der wirtschaftlichen Identität einer GmbH gemäß § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG 1999 setzt voraus, dass zwischen der Übertragung der Gesellschaftsanteile und der Zuführung neuen Betriebsvermögens ein zeitlicher Zusammenhang besteht. Dieser ist nicht gegeben, wenn die GmbH zunächst ihren Unternehmenszweck umgestellt und die neue Tätigkeit mit verändertem Betriebsvermögen aufgenommen hat und mehr als acht Jahre später die Gesellschaftsanteile veräußert werden.
Hinweis: Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 8. August 2001 (Aktenzeichen I R 29/00).