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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 20.07.2004
Aktenzeichen: VII R 99/00

Vorinstanz:

FG Hamburg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 14.09.2000
Aktenzeichen: IV 906/97

Schlagzeile:

Entfernung von Nichtgemeinschaftswaren aus dem Zolllager zur Wiederausfuhr ohne Zwischenschaltung eines externen Versandverfahrens

Schlagworte:

Entziehen, Erstattung, Zollamtliche Ãœberwachung, Zolllager, Zollrecht

Wichtig für:

Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

In Fällen der Entziehung einer Nichtgemeinschaftsware aus der zollamtlichen Überwachung (hier: Entfernung aus dem Zolllager zur Wiederausfuhr ohne unmittelbare Überführung in das externe Versandverfahren) entsteht die Einfuhrzollschuld ohne die Möglichkeit einer Heilung (Anschluss an das EuGH-Urteil vom 12. Februar 2004 Rs. C 337/01).

Die zur Entscheidung über einen Erstattungsantrag berufenen Zollbehörden und Gerichte sind von Amts wegen verpflichtet, den Antrag unabhängig von dem geltend gemachten Rechtsgrund umfassend auf alle Erstattungsgründe hin zu überprüfen, die nach dem Vorbringen des Antragstellers einschlägig sein könnten, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmungen, insbesondere die Fristen für die Antragstellung, erfüllt sind.

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