Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 20.07.2004 |
Aktenzeichen: | VII R 99/00 |
Vorinstanz: |
FG Hamburg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 14.09.2000 |
Aktenzeichen: | IV 906/97 |
Schlagzeile: |
Entfernung von Nichtgemeinschaftswaren aus dem Zolllager zur Wiederausfuhr ohne Zwischenschaltung eines externen Versandverfahrens
Schlagworte: |
Entziehen, Erstattung, Zollamtliche Ãœberwachung, Zolllager, Zollrecht
Wichtig für: |
Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
In Fällen der Entziehung einer Nichtgemeinschaftsware aus der zollamtlichen Überwachung (hier: Entfernung aus dem Zolllager zur Wiederausfuhr ohne unmittelbare Überführung in das externe Versandverfahren) entsteht die Einfuhrzollschuld ohne die Möglichkeit einer Heilung (Anschluss an das EuGH-Urteil vom 12. Februar 2004 Rs. C 337/01).
Die zur Entscheidung über einen Erstattungsantrag berufenen Zollbehörden und Gerichte sind von Amts wegen verpflichtet, den Antrag unabhängig von dem geltend gemachten Rechtsgrund umfassend auf alle Erstattungsgründe hin zu überprüfen, die nach dem Vorbringen des Antragstellers einschlägig sein könnten, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmungen, insbesondere die Fristen für die Antragstellung, erfüllt sind.