Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 20.07.2004 |
Aktenzeichen: | VII R 28/03 |
Vorinstanz: |
FG Brandenburg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 29.01.2003 |
Aktenzeichen: | 4 K 1270/01 |
Schlagzeile: |
Aufrechnung mit bei Verfahrenseröffnung bedingter Forderung im Gesamtvollstreckungsverfahren
Schlagworte: |
Aufrechnung, Aufschiebende Bedingung, Gesamtvollstreckung, Insolvenz
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Im Gesamtvollstreckungsverfahren kann der Gläubiger auch dann aufrechnen, wenn im Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens die Forderung des Gemeinschuldners, gegen die er aufrechnet (Hauptforderung), erst aufschiebend bedingt entstanden ist.